1. Abschluss eines Reisevertrages
Mit der
Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich,
fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen
werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung
mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der
Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat. Die Anmeldung erfolgt durch den
Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für
deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt durch die E-Mail-Bestätigung
des Veranstalters zustande. Die Teilnahme ist ab 18 Jahren.
Jugendliche können nur mit einer unterschriebenen
Einverständniserklärung der Eltern, bei unseren Fahrten teilnehmen. Die
Erklärung kann per e-mail, Telefon oder Fax angefordert werden.
Der
Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die
Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsabschluß wird der Reiseveranstalter dem Kunden die
Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom
Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des
Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden
ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes
zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme
gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt. Der Veranstalter kann 2 Wochen
vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht wird. Der bereits gezahlte Reisepreis wird in vollem
Umfang erstattet. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Wird die
Durchführung der Reise infolge, bei Vertragsabschluß nicht
vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Reisevertrag
kündigen (§ 651j BGB).
2. Bezahlung
Zahlungen auf
den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen
Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB
verlangt werden und erfolgen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung
in Höhe von 15 v. H. des Reisepreises fällig. Weitere Zahlungen werden
zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen bei Aushändigung oder Zugang der
Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer
7.b) genannten Gründen abgesagt werden kann. Davon abweichend kann der
volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins
verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert,
keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 75 EUR nicht
übersteigt. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise
oder vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung und
Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz
entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen.
3. Leistungen und Prospektangaben
Welche
Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die
in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter
bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor
Vertragsabschluß berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären,
über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Eine
vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden Gründen
notwendig werden:
1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren,
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts,
2. wenn die vom
Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur
durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des
Prospektes verfügbar ist.
Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen
Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der
vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von
dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne
Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer
Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt
werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige
Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter verpflichtet
sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder abweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen,
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde
berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine
solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.
Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
4.2
Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag
vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren,
oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern
zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und
die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder
eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren: Erhöhen
sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b)
in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch
die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und
den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
Werden
die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen-
oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der
Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage
vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach
diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5
v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot
anbieten kann.
4.3 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten
Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung
oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu
machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.
5.Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem
Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für
die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten
Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der
Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch auch unter
Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des
gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe
des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn
in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. In jedem
Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem
Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere
Kosten entstanden sind.
Bei Busreisen (Bustrips) werden
bis 30. Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
Bei Vantrips (Kleinbusreisen mit Eigenanreise) und bei Bed & Ride Angeboten (Pauschalreisen) werden
bis 30. Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert
Bei Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften werden
bis 30. Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
Andere
Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in
diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt.
5.2
Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der
innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung
liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder -klasse
vorgenommen (Umbuchung), ist der Reiseveranstalter berechtigt,
entsprechend der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro
Reisenden zu erheben: Flugreisen mit Charter- oder
Linienfluggesellschaften
bis 90. Tag vor Reiseantritt 30,00 EUR
bis 30. Tag vor Reiseantritt 50,00 EUR
Änderungswünsche
des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
zu den Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt
werden. 5.3 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die
Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass
statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine dritte Person in den
Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch
den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt
der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der
Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um
völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht
möglich gemacht werden kann.
7. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter
Der
Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der
Reiseveranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den
Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt.
b) 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer
ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl,
wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt
der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in
Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der
Kunde zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird
die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die
bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst,
den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten den Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
(2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht
gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertrags-
und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden
richten sich nach deutschem Recht. Der Reisende kann den
Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des
Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgebend.
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner soweit nicht anders vereinbart Stuttgart. Veranstalter ist
Cruise and Ride | Linzer Straße 60 | D-70469 Stuttgart
Cruise and Ride ist ein Angebot der knee deep UG (haftungsbeschränkt) | Linzer Straße 60 | D-70469 Stuttgart
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