1. Abschluss eines Reisevertrages
Mit der 
Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines 
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich,
 fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen 
werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung 
mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der 
Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine 
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und 
gesonderte Erklärung übernommen hat. Die Anmeldung erfolgt durch den 
Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für 
deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen 
Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt durch die E-Mail-Bestätigung
 des Veranstalters zustande.  Die Teilnahme ist ab 18 Jahren. 
Jugendliche können nur mit einer unterschriebenen 
Einverständniserklärung der Eltern, bei unseren Fahrten teilnehmen. Die 
Erklärung kann per e-mail, Telefon oder Fax angefordert werden. 
Der 
Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die 
Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach 
Vertragsabschluß wird der Reiseveranstalter dem Kunden die 
Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom 
Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des 
Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden 
ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes 
zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme 
gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt. Der Veranstalter kann 2 Wochen 
vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl
 nicht erreicht wird. Der bereits gezahlte Reisepreis wird in vollem 
Umfang erstattet. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Wird die 
Durchführung der Reise infolge, bei Vertragsabschluß nicht 
vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder 
beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Reisevertrag 
kündigen (§ 651j BGB).
2. Bezahlung
Zahlungen auf
 den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen 
Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB 
verlangt werden und erfolgen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung 
in Höhe von 15 v. H. des Reisepreises fällig. Weitere Zahlungen werden 
zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen bei Aushändigung oder Zugang der
 Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 
7.b) genannten Gründen abgesagt werden kann. Davon abweichend kann der 
volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins 
verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, 
keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 75 EUR nicht 
übersteigt. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise 
oder vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung und 
Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz 
entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen.
3. Leistungen und Prospektangaben
Welche
 Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den 
Leistungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die 
in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter 
bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor 
Vertragsabschluß berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären,
 über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Eine 
vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden Gründen 
notwendig werden:
1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, 
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren,
 oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden 
Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts,
2. wenn die vom 
Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur 
durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des 
Prospektes verfügbar ist.
Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen 
Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der 
vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von 
dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne 
Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer 
Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt 
werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige 
Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1
 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem 
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss 
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und 
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen 
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der 
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle 
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten 
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter verpflichtet
 sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder abweichungen 
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, 
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde 
berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer 
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine 
solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. 
Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
4.2
 Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag 
vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder 
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren,
 oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden 
Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern 
zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und 
die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder 
eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren: Erhöhen 
sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, 
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b)
 in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro 
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch 
die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und 
den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
Werden
 die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- 
oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der 
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt 
werden. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der 
Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage 
vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach 
diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 
v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die 
Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der 
Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot 
anbieten kann.
4.3 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten 
Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung 
oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu 
machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.
5.Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1
 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. 
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem 
Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich 
zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die 
Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
 Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für 
die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten
 Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der 
Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch auch unter 
Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des 
gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der
 Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe
 des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn
 in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. In jedem
 Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem 
Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere
 Kosten entstanden sind.
Bei Busreisen (Bustrips) werden
bis 30. Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
Bei Vantrips (Kleinbusreisen mit Eigenanreise) und bei Bed & Ride Angeboten (Pauschalreisen) werden
bis 30. Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert
Bei Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften werden
bis 30. Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
Andere
 Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in
 diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt.
5.2 
Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der
 innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung 
liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen 
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des 
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder -klasse 
vorgenommen (Umbuchung), ist der Reiseveranstalter berechtigt, 
entsprechend der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro 
Reisenden zu erheben: Flugreisen mit Charter- oder 
Linienfluggesellschaften
bis 90. Tag vor Reiseantritt 30,00 EUR
bis 30. Tag vor Reiseantritt 50,00 EUR
Änderungswünsche
 des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre 
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag 
zu den Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt 
werden. 5.3 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die 
Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass
 statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem 
Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des 
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen 
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder 
behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine dritte Person in den 
Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber dem 
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch 
den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt
 der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise 
oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der 
Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten 
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um 
völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht 
möglich gemacht werden kann.
7. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter
Der
 Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom 
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag 
kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die 
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder 
wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige 
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der 
Reiseveranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den
 Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen 
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer 
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung 
erlangt.
b) 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer 
ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, 
wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine 
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der 
Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt 
der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in 
Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich 
zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der 
Kunde zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird
 die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer 
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können 
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
 Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die 
bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden 
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist 
der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu 
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, 
den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung 
sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die 
Mehrkosten den Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
(2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht
gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertrags-
 und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden
 richten sich nach deutschem Recht. Der Reisende kann den 
Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des 
Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden 
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder 
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder 
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren 
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung 
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters 
maßgebend.
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner soweit nicht anders vereinbart Stuttgart. Veranstalter ist
Cruise and Ride | Linzer Straße 60 | D-70469 Stuttgart
Cruise and Ride ist ein Angebot der knee deep UG (haftungsbeschränkt) | Linzer Straße 60 | D-70469 Stuttgart
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